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Pauschalbesteuerung Schweiz 2026: Voraussetzungen

Pauschalbesteuerung Schweiz (Besteuerung nach dem Aufwand): wer sie nutzen kann, wie die Bemessung erfolgt und was das Bundesminimum von CHF 435'000 ist.

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Lugano, Tessin

Mit der Pauschalbesteuerung – amtlich Besteuerung nach dem Aufwand – werden ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, hier aber nicht arbeiten, auf ihren weltweiten Lebenshaltungskosten statt auf Einkommen und Vermögen besteuert. Für 2026 beträgt die Bemessungsgrundlage beim Bund mindestens CHF 435'000; jeder Kanton, der das Modell anbietet, legt zusätzlich zu einigen festen Kriterien sein eigenes Minimum fest.

Das Wichtigste in Kürze (Stand September 2026)

RechtsgrundlageArt. 14 DBG (Bund, geltende Fassung seit 1. Januar 2016) und Art. 6 StHG (kantonaler Rahmen, in Kraft seit 1. Januar 2014)
Wer kommt infragePersonen ohne Schweizer Bürgerrecht, erstmaliger Zuzug oder Rückkehr nach über 10 Jahren, keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Bundesminimum 2026CHF 435'000 (2025: CHF 434'700)
Weitere Untergrenzen7-facher jährlicher Mietzins oder Mietwert bzw. 3-facher Pensionspreis, dazu eine Kontrollrechnung
EhepaareBeide Ehegatten müssen alle Voraussetzungen erfüllen
Kantone ohne PauschalbesteuerungZürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt; Basel-Landschaft nur für das Zuzugsjahr
Wie viele sie nutzenEnde 2018 4'557 Steuerpflichtige mit CHF 821 Millionen Steuern, weniger als 0,1 % aller Steuerpflichtigen

Was ist die Besteuerung nach dem Aufwand?

Das Modell trägt mehrere Namen, was zur Verwirrung beiträgt. Im Deutschen spricht man von Pauschalbesteuerung oder Besteuerung nach dem Aufwand; auf Französisch heisst es forfait fiscal oder imposition d'après la dépense, auf Englisch meist lump-sum taxation oder taxation according to expenditure. Gemeint ist immer dasselbe.

Statt jedes Jahr sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile zu deklarieren, werden Sie auf einer Grundlage besteuert, die widerspiegelt, was Ihr Lebensunterhalt und derjenige Ihrer Familie kostet – egal, wo das Geld ausgegeben wird. Auf diese Grundlage werden dann die ordentlichen Steuertarife angewendet. Es handelt sich weder um eine fixe Gebühr noch um einen ausgehandelten Rabatt, sondern um eine andere Art, den Betrag zu bestimmen, auf dem die normalen Tarife erhoben werden.

Die Regeln sind im Bundesrecht verankert. Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt die Bundessteuer. Artikel 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) erlaubt es den Kantonen, das Modell für die Kantons- und Gemeindesteuern anzubieten, verpflichtet sie aber nicht dazu. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erläutert die Anwendung in ihrem Kreisschreiben Nr. 44 vom 24. Juli 2018. Seit dem 1. Januar 2021 gelten die aktuellen Regeln für alle, auch für Personen, die nach dem früheren Recht besteuert wurden.

Wer erfüllt die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung?

Es gibt vier Voraussetzungen, und alle müssen erfüllt sein.

  • Sie sind nicht Schweizer. Doppelbürger mit Schweizer Bürgerrecht gelten als Schweizer und sind ausgeschlossen. Werden Sie später eingebürgert, endet das Modell für die ganze Steuerperiode, in der Sie das Bürgerrecht erhalten.
  • Sie ziehen erstmals oder nach langer Abwesenheit zu. Das Modell richtet sich an Personen, die erstmals oder nach mindestens 10 Jahren im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig in der Schweiz werden. Wer bereits früher pauschal besteuert wurde und zurückkehrt, kann es unabhängig von der Dauer der Abwesenheit wieder nutzen.
  • Sie arbeiten nicht in der Schweiz. Jede haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit in der Schweiz schliesst Sie aus, auch wenn Sie aus dem Ausland bezahlt werden. Die ESTV nennt als Beispiele Kunstschaffende, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Erfinder, Sportler sowie Verwaltungsratsmitglieder, die in der Schweiz tätig sind. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist erlaubt.
  • Ihr Ehegatte erfüllt die Voraussetzungen ebenfalls. Bei Ehepaaren müssen beide Ehegatten alle Voraussetzungen erfüllen. Ist oder wird ein Ehegatte Schweizer oder nimmt er in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auf, verlieren beide das Modell für die ganze Steuerperiode.

Daraus ergeben sich einige praktische Punkte. Eine Tätigkeit im Ausland ist steuerlich nicht ausgeschlossen, Ihre Aufenthaltsbewilligung kann jedoch eigene Bedingungen enthalten (siehe unten). Pensionierte Diplomaten oder internationale Beamte, die nach ihrem Einsatz bleiben, kommen nicht infrage, weil sie bereits hier ansässig waren. Und die Kantone veröffentlichen teilweise Präzisierungen: Uri akzeptiert zum Beispiel ein unentgeltliches Verwaltungsratsmandat, das nur der Verwaltung des eigenen Vermögens dient oder ehrenamtlich ist.

Ein Entscheid lässt sich kaum rückgängig machen. Wer von der Pauschalbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung wechselt, kann in der Regel nicht mehr zurück. Es lohnt sich deshalb, beide Modelle vor der ersten Steuererklärung sorgfältig zu vergleichen.

Wie wird die Bemessungsgrundlage festgelegt?

Ausgangspunkt sind Ihre weltweiten jährlichen Lebenshaltungskosten und diejenigen der von Ihnen unterhaltenen Personen, in der Schweiz und im Ausland. Dazu gehören Wohnen, Personal, Schulen, Reisen, Autos, Boote, Flugzeuge, Pferde und sogar die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die Sie bezahlen. Abzüge von der Bemessungsgrundlage sind nicht zulässig.

Die Bemessungsgrundlage darf nie tiefer sein als der höchste von vier Werten:

  1. CHF 435'000 für die Bundessteuer 2026 (an die Teuerung angepasst; 2025 waren es CHF 434'700);
  2. das Siebenfache des jährlichen Mietzinses bzw. der Mietwert, wenn Sie Eigentümer sind;
  3. das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung, wenn Sie im Hotel oder ähnlich wohnen;
  4. das Ergebnis der Kontrollrechnung, die sicherstellt, dass die Steuer mindestens so hoch ist wie die ordentliche Steuer auf bestimmten Einkünften aus schweizerischen Quellen und auf Einkünften, für die Abkommensvorteile beansprucht werden.

Beim Mietkriterium und bei der Kontrollrechnung liegen die meisten Details – und dort beginnen auch die meisten Missverständnisse. Wir erklären beides mit vereinfachten Beispielen im Ratgeber wie die Pauschalsteuer berechnet wird.

Auf die Bemessungsgrundlage werden anschliessend die ordentlichen Tarife der Bundessteuer angewendet, ohne die üblichen Sozialabzüge. Weil Steuern selbst zu den Lebenshaltungskosten zählen, berechnen die Kantone den Endbetrag durch Aufrechnung (Grossing-up). Genf veröffentlicht Berechnungsbeispiele dieser Methode für Personen aus EU/EFTA-Staaten und aus Drittstaaten.

Bund und Kanton: zwei Ebenen

Die Schweiz besteuert Einkommen auf drei Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde. Das Bundesminimum von CHF 435'000 gilt für die Bundessteuer überall dort, wo das Modell angewendet wird. Die Kantons- und Gemeindesteuern richten sich nach den kantonalen Regeln, mit eigenem Minimum und eigener Lösung für die Vermögenssteuer.

Die veröffentlichten kantonalen Minima gehen weit auseinander. Gemäss den Merkblättern der ESTV (Stand Februar 2026) betragen sie für 2026 CHF 200'000 im Jura, CHF 250'000 im Wallis und in Freiburg, CHF 415'000 in der Waadt (einschliesslich eines Zuschlags für die Vermögenssteuer), CHF 500'000 in Zug und CHF 647'100 in Luzern. Der Thurgau kennt ein anderes System mit einer minimalen Kantons- und Gemeindesteuer von CHF 150'000. Die vollständige Liste mit Quellen finden Sie in unserer Übersicht Pauschalbesteuerung nach Kanton.

Fünf Kantone haben sich vom Modell verabschiedet. Das Eidgenössische Finanzdepartement nennt Zürich (per Volksabstimmung 2009 abgeschafft, wirksam ab 2010), Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Basel-Landschaft kennt noch eine Bestimmung, die aber nur bis Ende des Zuzugsjahres gilt. Thurgau, St. Gallen, Luzern und Bern haben das Modell beibehalten, aber verschärft.

Pauschalbesteuerung und Aufenthaltsbewilligung

Das Steuermodell und das Recht, in der Schweiz zu wohnen, sind zwei getrennte Fragen, über die verschiedene Behörden entscheiden.

Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Staaten, die nicht erwerbstätig sind, erhalten in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel sowie eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Die Pauschalbesteuerung lässt sich mit dieser Bewilligung kombinieren, wie das Merkblatt des Kantons Uri festhält.

Für Drittstaatsangehörige (einschliesslich Britinnen und Briten, die seit 2021 zuziehen) sind die Wege enger. Am häufigsten nutzen pauschal besteuerte Personen die Bewilligung aus wichtigen öffentlichen Interessen – in der Praxis erhebliche kantonale fiskalische Interessen – gemäss Art. 30 AIG und Art. 32 VZAE. Der Kanton hat dabei einen grossen Ermessensspielraum, und das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss jedem Fall zustimmen. Genf nennt dafür eine Zahl: Das «erhebliche fiskalische Interesse» entspricht bei Drittstaatsangehörigen einer Aufwandbemessung von CHF 750'000. Die Waadt verlangt im Bewilligungsdossier eine Kopie der Pauschalsteuervereinbarung mit der kantonalen Steuerverwaltung. Personen ab 55 Jahren mit besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (Grundeigentum allein genügt nicht) und ausreichenden finanziellen Mitteln können zudem den Weg für Rentnerinnen und Rentner nutzen – ebenfalls nach Ermessen des Kantons und mit Zustimmung des SEM. Unser Ratgeber zum Aufenthalt für finanziell unabhängige Drittstaatsangehörige beschreibt diese Wege im Detail.

Wie stellen Sie den Antrag?

Der Antrag geht an die kantonale Steuerverwaltung, meist parallel zum migrationsrechtlichen Verfahren. Genf verlangt zum Beispiel ein Schreiben, das Ihre Situation darlegt und bestätigt, dass Sie in der Schweiz nicht erwerbstätig sein werden, einen Vorschlag für den Pauschalbetrag, eine Kopie des Mietvertrags oder eine Liegenschaftsschätzung sowie ein Formular zum Lebensstandard. Uri verlangt Angaben zu Ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen und ein Budget der Lebenshaltungskosten.

Die meisten Familien möchten den Betrag schriftlich festlegen, bevor sie sich für den Umzug entscheiden. Genau dafür dient ein Steuerruling vor dem Umzug.

Nach dem Zuzug wird das Modell jedes Jahr überprüft. Sie reichen eine besondere Steuererklärung für die Besteuerung nach dem Aufwand ein, die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, und Sie müssen jede Änderung (eine neue Stelle, einen Schweizer Pass, einen Ehegatten, der eine Erwerbstätigkeit aufnimmt) unaufgefordert melden.

Doppelbesteuerungsabkommen und ausländische Einkünfte

Pauschal besteuerte Personen können weiterhin Entlastungen aus den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen beanspruchen, etwa eine reduzierte ausländische Quellensteuer. Sie müssen die betreffenden Einkünfte aber deklarieren, und diese fliessen dann in die Kontrollrechnung ein. Unter den Abkommen mit Belgien, Deutschland, Italien, Norwegen, Kanada, Österreich und den Vereinigten Staaten gilt eine strengere, «modifizierte» Pauschalbesteuerung, wenn Sie Abkommensvorteile beanspruchen möchten. Siehe modifizierte Pauschalbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen.

Was ändert sich 2026 und danach?

  • Das Bundesminimum stieg am 1. Januar 2026 auf CHF 435'000, und mehrere Kantone haben ihre Beträge ebenfalls indexiert (Genf CHF 426'357; Luzern CHF 647'100; Solothurn CHF 412'800; Uri, Glarus und Graubünden CHF 435'000).
  • Der Eigenmietwert auf selbst bewohntem Wohneigentum soll ab 1. Januar 2029 abgeschafft werden. Wie sich das auf das Kriterium «siebenfacher Mietwert» für Eigentümer auswirkt, ist noch offen; begegnen Sie festen Aussagen dazu mit Vorsicht.
  • Die Vorlage für eine Erbschafts- und Schenkungssteuer des Bundes von 50 % über CHF 50 Millionen wurde am 30. November 2025 vom Stimmvolk abgelehnt.

Wie wir Sie unterstützen

Wir prüfen, ob die Pauschalbesteuerung wirklich zu Ihrer Familie passt, welche Kantone infrage kommen und wie Steuer- und Bewilligungsdossier zusammenspielen. Danach bereiten wir Antrag und Rulinggesuch mit Ihnen vor und begleiten Sie bei den jährlichen Steuererklärungen. Wenn Sie zuerst eine unverbindliche Einschätzung Ihres Weges möchten, beginnen Sie mit dem Eignungscheck.

Dieser Ratgeber enthält allgemeine Informationen, Stand 30. September 2026; für Ihre persönliche Situation brauchen Sie ein Steuerruling oder eine individuelle Beratung, bevor Sie sich darauf stützen.

Offizielle Quellen

  1. Fedlex: Art. 14 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11)
  2. Fedlex: Art. 6 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14)
  3. ESTV: Kreisschreiben Nr. 44 vom 24. Juli 2018 (Besteuerung nach dem Aufwand)
  4. ESTV: Rundschreiben 2-215-D-2025 (Indexierung für 2026)
  5. Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD): Besteuerung nach dem Aufwand
  6. Kanton Genf: Antrag auf Besteuerung nach dem Aufwand
  7. Kanton Uri: Merkblatt Aufwandbesteuerung (1. Januar 2026)
  8. SEM: Weisungen AIG (Ausländerbereich), Ziff. 5.3 und 5.5

Häufige Fragen

Wer kann in der Schweiz nach dem Aufwand besteuert werden?

Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens 10 Jahren Abwesenheit unbeschränkt steuerpflichtig in der Schweiz werden und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Ehepaaren müssen beide Ehegatten alle Voraussetzungen erfüllen (Art. 14 DBG).

Wie hoch ist die minimale Bemessungsgrundlage 2026?

Für die direkte Bundessteuer beträgt das Minimum für das Steuerjahr 2026 CHF 435'000 (2025: CHF 434'700). Für die Kantons- und Gemeindesteuern legen die Kantone ein eigenes Minimum fest, und massgebend ist immer der höchste von mehreren Werten.

Können Doppelbürger mit Schweizer Pass die Pauschalbesteuerung nutzen?

Nein. Doppelbürger mit Schweizer Bürgerrecht gelten als Schweizer und sind ausgeschlossen. Mit der Einbürgerung endet die Besteuerung nach dem Aufwand für die ganze Steuerperiode, in der Sie eingebürgert werden (ESTV-Kreisschreiben Nr. 44).

Welche Kantone bieten keine Pauschalbesteuerung an?

Gemäss dem Eidgenössischen Finanzdepartement haben Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt und Basel-Landschaft sie abgeschafft. Basel-Landschaft lässt sie nur noch bis Ende des Zuzugsjahres zu.

Kann ich von der Pauschalbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung wechseln und wieder zurück?

Sie können zur ordentlichen Besteuerung wechseln. Wer jedoch auf die Pauschalbesteuerung verzichtet hat, kann in der Regel nicht mehr zu ihr zurückkehren (ESTV-Kreisschreiben Nr. 44, Ziff. 2.5).

Darf ich mein eigenes Vermögen verwalten, wenn ich pauschal besteuert werde?

Ja, die Verwaltung des eigenen Vermögens ist grundsätzlich vereinbar. Ausgeschlossen ist jede Erwerbstätigkeit in der Schweiz, auch Verwaltungsratsmandate in Schweizer Gesellschaften, selbst wenn sie aus dem Ausland bezahlt werden. Einzelne Kantone veröffentlichen Präzisierungen; klären Sie Ihre Situation deshalb in einem Steuerruling.

Welcher Weg passt zu Ihnen?

Beantworten Sie ein paar Fragen und sehen Sie in rund zwei Minuten einen möglichen Weg. Es wird nichts gesendet, ausser Sie schreiben uns.