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Wohnsitz Schweiz ohne Erwerbstätigkeit für Nicht-EU-Bürger

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit für Nicht-EU-Bürger: Art. 28 und Art. 30 AIG, Zustimmung des SEM und Praxis der Kantone (2026).

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Der Vierwaldstättersee, umgeben von grünen Hügeln
Vierwaldstättersee

Wer als Nicht-EU-Bürger in die Schweiz ziehen möchte, ohne hier zu arbeiten, hat zwei realistische Wege zu einer Aufenthaltsbewilligung: den Rentnerweg für Personen ab 55 Jahren mit besonderen Beziehungen zur Schweiz (Art. 28 AIG) und eine Bewilligung, weil der Zuzug wichtigen kantonalen fiskalischen Interessen dient (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 32 VZAE). Beide liegen im Ermessen der Behörden, beide beginnen beim Kanton, und beide brauchen die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Das Wichtigste in Kürze (Stand September 2026)

  • Zwei Wege für Nicht-EU-Bürger ohne Erwerbstätigkeit: Rentnerinnen und Rentner ab 55 (Art. 28 AIG) und wichtige kantonale fiskalische Interessen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 32 VZAE).
  • Die Zustimmung des SEM ist zwingend, bei beiden Wegen (Art. 2 Bst. c und Art. 5 Bst. e ZV-EJPD).
  • Fiskalischer Weg: Erwerbstätigkeit nur im Ausland zulässig, abgesehen von der Verwaltung des eigenen Vermögens (Art. 32 Abs. 2 VZAE).
  • Genf nennt ein erhebliches fiskalisches Interesse von CHF 750'000 (Aufwandbasis, Drittstaatsangehörige).
  • Zürich erachtet eine jährliche Steuer von rund CHF 1 Million als ausreichend, bestätigt durch das Steueramt.
  • Grundeigentum in der Schweiz verschafft keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
  • Britische Staatsangehörige, die seit dem 1. Januar 2021 einreisen, unterstehen diesen Regeln für Drittstaaten.

Wer hier als Nicht-EU-Bürger gilt

Die folgenden Regeln gelten für alle, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates sind. Amerikanerinnen, Staatsangehörige der Golfstaaten, Asiens und anderer Länder folgen alle denselben Wegen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), unabhängig vom Pass. Seit dem 1. Januar 2021 werden auch britische Staatsangehörige so behandelt, die nicht unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen; im Zustimmungsverfahren des SEM gelten sie als Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige, sofern nichts anderes vermerkt ist. Wer vor diesem Datum zugelassen wurde, behält seine erworbenen Rechte.

Besitzen Sie einen EU- oder EFTA-Pass, auch als zweite Staatsangehörigkeit, ist Ihre Lage deutlich einfacher. Lesen Sie dazu unseren Leitfaden zum Ausweis B ohne Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Bürger.

Weg 1: der Rentnerweg (Art. 28 AIG)

Dieser Weg richtet sich an Menschen, die ihr Erwerbsleben tatsächlich abgeschlossen haben und ihren Ruhestand in der Schweiz verbringen möchten. Die Weisungen des SEM nennen folgende Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  • Mindestalter 55 Jahre.
  • Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, etwa lange oder wiederholte frühere Aufenthalte (zum Beispiel regelmässige Ferien), nahe Verwandte in der Schweiz oder schweizerische Vorfahren. Grundeigentum oder geschäftliche Beziehungen genügen nicht, und nach der Rechtsprechung braucht es eine Beziehung zur Schweiz selbst, nicht nur zu hier lebenden Verwandten.
  • Ausreichende finanzielle Mittel, die über dem Niveau der Ergänzungsleistungen liegen und lebenslang verlässlich zur Verfügung stehen.
  • Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder im Ausland, abgesehen von der Verwaltung des eigenen Vermögens. Sie müssen zeigen, dass Sie sich zur Ruhe gesetzt haben, und sich verpflichten, nicht zu arbeiten.
  • Ihr Lebensmittelpunkt muss in der Schweiz liegen; andernfalls wird die Verlängerung verweigert.

Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können Sie begleiten. Der Kanton entscheidet nach eigenem Ermessen, und die Zustimmung des SEM ist zwingend. Die praktische Seite dieses Wegs, einschliesslich Krankenversicherung und Steuern, behandeln wir im Leitfaden Ruhestand in der Schweiz.

Weg 2: wichtige fiskalische Interessen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)

Diesen Weg wählen die meisten vermögenden Familien aus Drittstaaten, wenn sie jünger als 55 sind oder ausserhalb der Schweiz noch Unternehmen führen. Der Kanton kann eine Bewilligung erteilen, wenn «erhebliche kantonale fiskalische Interessen» bestehen (Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE).

Was die Weisungen des SEM verlangen:

  • Sie verlegen Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz und verbringen den grössten Teil Ihrer Zeit hier.
  • Eine Erwerbstätigkeit ist nur im Ausland zulässig (Art. 32 Abs. 2 VZAE). Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist erlaubt.
  • Der Kanton teilt Ihnen mit, dass er die Bewilligung erteilen möchte, und leitet das Dossier dann an das SEM weiter. Das SEM kann die Zustimmung verweigern, die Bewilligung befristen oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 VZAE).

Ermessen – und warum der Ruf der Schweiz zählt

Es handelt sich um Kann-Bestimmungen, und die Behörden verfügen über einen grossen Ermessensspielraum. In einem Urteil vom 11. Juni 2024 (F-4448/2023) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass das fiskalische Interesse gegen den Ruf der Schweiz abzuwägen ist. Es kam zum Schluss, dass die Zulassung vermögender russischer Staatsangehöriger aus rein fiskalischen Gründen dem Ansehen der Schweiz im Kontext der Sanktionen wahrscheinlich schaden würde. Die Weisungen des SEM halten zudem fest, dass eine grosse Spende allein kein «kulturelles Interesse» begründet. Anders gesagt: Geld öffnet das Gespräch, entscheidet es aber nicht.

Worauf die Kantone achten

Jeder Kanton legt seine eigenen Erwartungen an das fiskalische Interesse fest, und nur wenige veröffentlichen einen Betrag. Das sagen die amtlichen Quellen:

KantonVeröffentlichte Erwartung für DrittstaatsangehörigeQuelle
GenfErhebliches fiskalisches Interesse von CHF 750'000 (Aufwandbasis). Kantonale Bemessungsgrundlage 750'000 × 110 % = 825'000, sofern nicht die Beispielmethode beantragt wird; Bundesbemessungsgrundlage 750'000Berechnungsbeispiele des Kantons Genf, PDF (Beispiele auf Tarifen 2021)
ZürichEine jährliche Steuer von rund CHF 1 Million, bestätigt durch das Steueramt; verlangt werden enge Beziehungen zum Kanton und der Umzug der ganzen FamilieWeisung des Migrationsamts Zürich, 19. November 2021, Ziff. 8.1
WaadtKein Betrag veröffentlicht. Verlangt werden: eine formelle Verpflichtung, weder in der Schweiz noch im Ausland zu arbeiten (ausser der Verwaltung des eigenen Vermögens), eine Kopie der Vereinbarung über die Pauschalbesteuerung mit der Steuerverwaltung (ACI) sowie bei einem Kauf ein Kaufvertrag oder Grundbuchauszugvd.ch
UriMindestbemessungsgrundlage für Einkommen und Vermögen «gestützt auf die Anforderungen des Bundes deutlich höher»; kein Betrag veröffentlicht; das SEM erteilt die abschliessende ZustimmungMerkblatt Aufwandbesteuerung Uri, 1. Januar 2026
Übrige KantoneKein amtlich veröffentlichter Betrag gefunden. Die Praxis ist unterschiedlich; klären Sie es mit dem Kanton–

Zwei Punkte fallen auf. Erstens hat Zürich die Pauschalbesteuerung 2010 abgeschafft; dort wird das fiskalische Interesse deshalb an der ordentlichen Steuer gemessen. Zweitens gehen in Kantonen mit Pauschalbesteuerung Bewilligung und Steuervereinbarung meist Hand in Hand: Die Waadt verlangt die unterzeichnete Vereinbarung ausdrücklich als Teil des Bewilligungsdossiers. Wie diese Vereinbarung vorbereitet wird, erklären wir im Leitfaden zum Steuerruling vor dem Zuzug.

Die Waadt weist ausserdem darauf hin, dass Gesuchstellende ab 55 Jahren mit engen Beziehungen stattdessen als Rentner ein Gesuch stellen können. Für manche Familien passt der Rentnerweg besser, auch wenn der fiskalische Weg offensteht.

Welcher der beiden Wege passt

Rentnerweg (Art. 28 AIG)Fiskalischer Weg (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
AlterAb 55 JahrenKein Mindestalter
Beziehungen zur SchweizBesondere persönliche Beziehungen erforderlichKeine aufgeführte Voraussetzung; Zürich verlangt enge Beziehungen zum Kanton
ArbeitWeder in der Schweiz noch im AuslandNur im Ausland zulässig
FinanzenMittel über dem Niveau der Ergänzungsleistungen, lebenslang gesichertEin Steuerbeitrag, den der Kanton als erheblich betrachtet
EntscheidErmessen des Kantons, Zustimmung des SEMErmessen des Kantons, Zustimmung des SEM

Eine Immobilie ersetzt keine Bewilligung

Oft wird angenommen, dass der Kauf eines Hauses in der Schweiz zu einer Aufenthaltsbewilligung führt. Das ist nicht so: Das Bundesamt für Justiz hält fest, dass Grundeigentum in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft. Beim Rentnerweg gilt Grundeigentum nicht einmal als besondere Beziehung. In der Regel folgt die Immobilie der Bewilligung, nicht umgekehrt, und für Nicht-EU-Bürger mit Ausweis B gelten beim Kauf eigene Regeln nach der Lex Koller.

Familienangehörige

Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können Sie in der Regel begleiten. Nach Art. 44 AIG können der Ehepartner und die ledigen Kinder unter 18 Jahren einer Person mit Ausweis B eine Bewilligung erhalten, wenn sie zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, die Familie nicht auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen ist und Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache bestehen (anfangs genügt die Anmeldung zu einem Sprachkurs, und Kinder unter 18 Jahren sind von dieser Voraussetzung ausgenommen).

Nach der Ankunft

Sobald die Bewilligung erteilt ist und Sie eingereist sind, melden Sie sich innert 14 Tagen bei Ihrer Gemeinde an (Art. 10 VZAE). Krankenversicherung und die weiteren ersten Formalitäten folgen in den Wochen danach.

Nicht-EU-Bürger können eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) beantragen, wenn sie sich insgesamt 10 Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit Ausweis B, und integriert sind (Art. 34 AIG). Staatsangehörige der USA, Kanadas und des Vereinigten Königreichs können den Ausweis C nach Ermessen des Kantons bereits nach fünf Jahren erhalten, sofern die Integrationskriterien erfüllt sind. Für alle anderen ist eine vorzeitige Erteilung des Ausweises C ist nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit Ausweis B möglich, wenn die Person gut integriert ist und sich in der Landessprache am Wohnort gut verständigen kann. Die Unterschiede zwischen den Bewilligungsarten erklären wir im Leitfaden Ausweis B, C und L in der Schweiz.

Wie lange es dauert

Für die kombinierten Schritte bei Steuerbehörde, Kanton und SEM wird keine amtliche Frist veröffentlicht; die Dauer hängt vom Kanton und vom Dossier ab. Was das Verfahren verlässlich verkürzt, ist ein vollständiges und stimmiges Dossier: die Steuersituation vereinbart oder klar vorgeschlagen, die Herkunft des Vermögens dokumentiert und der Umzug in die Schweiz als tatsächlich belegt.

Wie wir Sie unterstützen

Wir helfen Ihnen, zwischen den beiden Wegen zu wählen, einen Kanton zu finden, dessen Praxis zu Ihrer Situation passt, und die Steuer- und Migrationsdossiers so vorzubereiten, dass sie dieselbe Geschichte erzählen. Danach begleiten wir Sie bis zum Entscheid des Kantons und zur Zustimmung des SEM. Ein guter erster Schritt ist unser kurzer Eignungscheck; mehr dazu finden Sie auch bei unserem Service für Aufenthaltsbewilligungen.

Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen, Stand 30. September 2026; für Ihre eigene Situation braucht es einen Steuerruling oder eine individuelle Beratung.

Offizielle Quellen

  1. SEM: Weisungen AIG (Stand 15. Juni 2026), Ziff. 0.2.1.3, 1.3.1, 5.3, 5.5
  2. Fedlex: ZV-EJPD (Zustimmung des SEM), Art. 2 und 5
  3. Fedlex: Art. 34 AIG (Niederlassungsbewilligung)
  4. Fedlex: Art. 44 AIG (Familiennachzug)
  5. Kanton Genf: Calcul des impôts suisses pour les ressortissants de pays tiers
  6. Kanton Zürich: Weisung des Migrationsamts, Erwerbslose Wohnsitznahme (19. November 2021)
  7. Kanton Waadt: Séjour en raison d'intérêts publics majeurs
  8. Kanton Uri: Merkblatt Aufwandbesteuerung (1. Januar 2026)
  9. EFD: Besteuerung nach dem Aufwand (Kantone, die sie abgeschafft haben)
  10. Bundesamt für Justiz: Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Häufige Fragen

Erhält man als Nicht-EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, ohne zu arbeiten?

Ja, über zwei Ermessenswege: den Rentnerweg für Personen ab 55 Jahren mit besonderen Beziehungen zur Schweiz (Art. 28 AIG) oder eine Bewilligung wegen wichtiger kantonaler fiskalischer Interessen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 32 VZAE). Beide setzen die Unterstützung des Kantons und die Zustimmung des SEM voraus.

Welcher Mindestbetrag gilt für die Bewilligung aus fiskalischen Interessen?

Einen einheitlichen schweizweiten Betrag gibt es nicht. Genf nennt als erhebliches fiskalisches Interesse eine Aufwandbasis von CHF 750'000 für Drittstaatsangehörige. Zürich erachtet eine jährliche Steuer von rund CHF 1 Million als ausreichend, bestätigt durch das kantonale Steueramt. Die meisten anderen Kantone veröffentlichen keinen Betrag.

Erhalte ich mit dem Kauf eines Hauses in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung?

Nein. Das Bundesamt für Justiz hält fest, dass Grundeigentum in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft.

Darf ich mit der Bewilligung aus fiskalischen Interessen weiterhin im Ausland arbeiten?

Nach Art. 32 Abs. 2 VZAE ist eine Erwerbstätigkeit nur im Ausland zulässig, abgesehen von der Verwaltung des eigenen Vermögens. Der Rentnerweg ist strenger: keine Erwerbstätigkeit, weder in der Schweiz noch im Ausland.

Wer entscheidet am Ende?

Zuerst entscheidet der Kanton nach eigenem Ermessen. Bei beiden Wegen muss danach das Staatssekretariat für Migration (SEM) zustimmen; es kann die Bewilligung verweigern, einschränken oder mit Bedingungen verbinden.

Gelten britische Staatsangehörige als Nicht-EU-Bürger?

Seit dem 1. Januar 2021 fallen britische Staatsangehörige, die nicht unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen, unter die ordentlichen Regeln für Drittstaatsangehörige (AIG).

Welcher Weg passt zu Ihnen?

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