EU-Bürger: Ausweis B ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz
EU/EFTA-Bürger erhalten den Ausweis B ohne Erwerbstätigkeit mit genug Mitteln und voller Krankenversicherung. Voraussetzungen, Dauer, Ausweis C, Steuern.
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Als Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates können Sie in der Schweiz leben, ohne zu arbeiten, sofern Sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Es gibt keine Kontingente und keine Investitionspflicht. Sie erhalten einen Ausweis B EU/EFTA, der in der Regel fünf Jahre gültig ist.
Das Wichtigste in Kürze (Stand September 2026)
- Rechtsgrundlage: Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA).
- Zwei Voraussetzungen: ausreichende finanzielle Mittel und umfassende Kranken- und Unfallversicherung. Keine Kontingente.
- «Ausreichend» heisst: über dem Sozialhilfeniveau (SKOS, Art. 16 VFP); bei Rentnerinnen und Rentnern über der Schwelle für Ergänzungsleistungen.
- Der Ausweis B EU/EFTA für Nichterwerbstätige ist in der Regel 5 Jahre gültig.
- Ausweis C nach 5 Jahren für die meisten Staatsangehörigen (teils mit staatsvertraglichem Anspruch, teils nach Ermessen des Kantons); in der Regel 10 Jahre für 13 jüngere Mitgliedstaaten.
- Krankenversicherung: Abschluss innert 3 Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde.
Für wen dieser Weg gedacht ist
Die Regeln der Personenfreizügigkeit gelten für Rentnerinnen und Rentner, Privatiers (manchmal auch «Rentiers» genannt) und andere Personen ohne Erwerbstätigkeit, zusammen mit ihren Familien. Sie brauchen einen EU- oder EFTA-Pass; eine zweite Staatsangehörigkeit genügt. Die strengeren Voraussetzungen für Nicht-EU-Bürger (Alter 55, besondere Beziehungen zur Schweiz, Zustimmung des SEM) gelten für Sie nicht. Die Weisungen des SEM halten ausdrücklich fest, dass die restriktiven Voraussetzungen von AIG/VZAE in Art. 23 bis 25 VZAE hier nicht massgebend sind.
Britische Staatsangehörige sind ein Sonderfall. Wer vor dem 1. Januar 2021 zugelassen wurde, behält seine erworbenen Rechte. Alle anderen unterstehen heute den Regeln für Drittstaatsangehörige, die wir im Leitfaden zum Wohnsitz in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit für Nicht-EU-Bürger beschreiben.
Voraussetzung 1: ausreichende finanzielle Mittel
Entscheidend ist, ob Sie in der Schweiz leben können, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Nach den Weisungen des SEM gilt:
- Ihre Mittel müssen über dem Betrag liegen, ab dem eine Schweizerin oder ein Schweizer nach den SKOS-Richtlinien Anspruch auf Sozialhilfe hätte (Art. 16 VFP).
- Bei Rentnerinnen und Rentnern gilt als Massstab die Schwelle für Ergänzungsleistungen zur AHV.
Einen festen schweizweiten Betrag gibt es nicht, weil beide Richtwerte von der Grösse des Haushalts und vom Wohnort abhängen. Die Kantone betrachten Rente, Kapitalerträge und Vermögen gesamthaft. In der Praxis hilft ein klares, belegtes Bild: Bank- oder Depotauszüge, Rentenbescheinigungen und, falls Sie Immobilien im Ausland besitzen, deren Erträge.
Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Mittel später wegfallen. Die Ressourcen sollten deshalb dauerhaft sein und nicht nur am Tag des Gesuchs ausreichen.
Voraussetzung 2: Kranken- und Unfallversicherung
Sie brauchen eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung. Sobald Sie sich mit einem Ausweis B oder C bei Ihrer Gemeinde angemeldet haben, müssen Sie innert drei Monaten die obligatorische Krankenversicherung (KVG) abschliessen (Art. 7 Abs. 1 KVV). Treten Sie rechtzeitig bei, gilt der Versicherungsschutz rückwirkend ab der Anmeldung; bei verspätetem Beitritt beginnt er erst mit dem Beitritt. Mehr dazu in unserem Leitfaden zur Krankenversicherung für Neuzuzüger.
Gesuch und Anmeldung
Verglichen mit den Wegen für Nicht-EU-Bürger ist das Verfahren einfach:
- Suchen Sie eine Wohnung oder ein Haus im gewählten Kanton und in der gewählten Gemeinde.
- Melden Sie sich bei der Gemeinde an. EU/EFTA-Staatsangehörige unterliegen der Meldepflicht nach AIG/VZAE (Art. 9 Abs. 1 VFP).
- Belegen Sie Ihre Mittel und Ihre Versicherung und reichen Sie die Unterlagen ein, die der Kanton verlangt.
- Der Kanton stellt den Ausweis B EU/EFTA aus.
Die Einzelheiten regeln die Kantone; Unterlagenlisten und Formulare unterscheiden sich. Auch Ihre Familienangehörigen sind durch das Freizügigkeitsabkommen erfasst; wer genau zur Familie zählt, sollten Sie für Ihre Situation mit dem Kanton klären.
Gültigkeit der Bewilligung und Weg zum Ausweis C
| Ausweis B EU/EFTA (nicht erwerbstätig) | Ausweis C EU/EFTA | |
|---|---|---|
| Gültigkeit | In der Regel 5 Jahre; kann widerrufen werden, wenn Mittel oder Versicherung wegfallen | Der Ausweis wird alle 5 Jahre kontrolliert |
| Wann Sie ihn erhalten | Bei der Ankunft | Nach 5 Jahren für Staatsangehörige mit Niederlassungsvereinbarung; ohne Anspruch möglich nach 5 Jahren für andere wie FI, IE, LU, SE, NO, IS; in der Regel nach 10 Jahren für BG, EE, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, CZ, HU, CY |
Wie die Ausweise B, C und L zusammenhängen, erklären wir im Leitfaden Ausweis B, C und L in der Schweiz.
Steuern: ordentlich oder pauschal
Aufenthaltsbewilligung und Steuerstatus sind zwei getrennte Fragen. Als EU/EFTA-Einwohner ohne Schweizer Erwerbseinkommen werden Sie entweder ordentlich auf Ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen besteuert oder, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung, forfait fiscal).
Die Pauschalbesteuerung steht EU-Bürgern offen: Der Kanton Uri hält klar fest, dass sie mit einer EU-Bewilligung kombiniert werden kann. Die Voraussetzungen des Bundes (Art. 14 DBG, ESTV-Kreisschreiben Nr. 44) sind für alle gleich:
- Sie besitzen nicht das Schweizer Bürgerrecht (Doppelbürger mit Schweizer Pass sind ausgeschlossen);
- Sie werden erstmals oder nach mindestens zehn Jahren Abwesenheit in der Schweiz steuerpflichtig;
- Sie arbeiten nicht in der Schweiz, und beide Ehegatten erfüllen alle Voraussetzungen.
Einige Doppelbesteuerungsabkommen spielen dabei eine Rolle. Nach den Abkommen mit Belgien, Deutschland, Italien, Österreich und Norwegen (sowie Kanada und den USA) werden Abkommensvorteile nur bei der «modifizierten Pauschalbesteuerung» gewährt, bei der alle Einkünfte aus dem betreffenden Staat wie bei der ordentlichen Besteuerung erfasst werden. Ob die Pauschalbesteuerung oder die ordentliche Besteuerung günstiger ist, hängt von der Zusammensetzung Ihrer Einkünfte und vom Kanton ab.
Kantonale Mindestbemessungsgrundlagen im Vergleich
Kommt die Pauschalbesteuerung in Frage, macht der Kanton einen spürbaren Unterschied. Für die direkte Bundessteuer gilt überall die Bemessungsgrundlage von CHF 435'000; für die Kantons- und Gemeindesteuern legen die Kantone ihr eigenes Minimum fest. Einige Beispiele aus den Kantonsblättern der ESTV (Februar 2026):
| Kanton | Kantonale Mindestbemessungsgrundlage | Vermögenssteuer bei Pauschalbesteuerung |
|---|---|---|
| Genf | CHF 426'357 für 2026 | Stattdessen Zuschlag von 10 % auf der Bemessungsgrundlage |
| Waadt | CHF 415'000, einschliesslich eines Zuschlags von 15 % für die Vermögenssteuer | In der Bemessungsgrundlage enthalten |
| Wallis | CHF 250'000 | Vermögen von mindestens dem 4-Fachen der Bemessungsgrundlage |
| Tessin | CHF 434'700 | Vermögen vom 5-Fachen der Bemessungsgrundlage |
Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Basel-Stadt haben die Pauschalbesteuerung abgeschafft, und Basel-Landschaft lässt sie nur noch für das Zuzugsjahr zu. Die vollständige Übersicht finden Sie unter Pauschalbesteuerung nach Kanton.
Sozialversicherungsbeiträge
Wer in der Schweiz lebt, ohne zu arbeiten, bezahlt in der Regel bis zum Referenzalter 65 AHV/IV-Beiträge als Nichterwerbstätiger. 2026 bemessen sich diese nach dem Vermögen zuzüglich des 20-Fachen des jährlichen Renteneinkommens, mit einem Minimum von CHF 530 und einem Maximum von CHF 26'500 pro Jahr, das bei CHF 8,95 Millionen erreicht wird. Bei Ehepaaren wird jeder Ehegatte auf der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens veranlagt (AHV/IV-Merkblatt 2.03).
Ein Eigenheim kaufen
EU/EFTA-Staatsangehörige, die mit Ausweis B oder C in der Schweiz wohnen, gelten nach der Lex Koller nicht als «Personen im Ausland». Sie können deshalb Wohneigentum ohne Bewilligung nach der Lex Koller erwerben. Solange Sie hier noch keinen rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz haben, gelten die Einschränkungen weiterhin.
Häufige Stolpersteine
- «Keine Arbeit» mit «keiner Tätigkeit» verwechseln. Für die Pauschalbesteuerung zählt jede in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit, auch Verwaltungsratsmandate oder Arbeit, die aus dem Ausland bezahlt wird. Prüfen Sie auch für die Bewilligung, ob Ihre Pläne zum Status als Nichterwerbstätiger passen.
- Mittel nur auf dem Papier belegen. Ein einzelner hoher Kontostand überzeugt weniger als eine stabile Rente oder regelmässige Kapitalerträge.
- Die Frist für die Krankenversicherung verpassen. Die drei Monate laufen ab der Anmeldung, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie sich eingelebt fühlen.
Wie wir Sie unterstützen
Für Familien aus der EU und der EFTA ist die Bewilligung selten der schwierige Teil. Der Mehrwert liegt in der Wahl des Kantons, der Klärung der Steuersituation vor der Ankunft und einem guten Start in den ersten Monaten. Beginnen Sie mit unserem Eignungscheck oder lesen Sie mehr über unseren Service für Aufenthaltsbewilligungen.
Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen, Stand 30. September 2026; für Ihre eigene Situation braucht es einen Steuerruling oder eine individuelle Beratung.
Offizielle Quellen
- SEM: Weisungen VFP (Januar 2026), Ziff. 6.2 und Kap. 9
- SEM: Weisungen AIG (Stand 15. Juni 2026), Ziff. 0.2.1.3 und 5.3
- Fedlex: Art. 7 KVV (Frist für die Krankenversicherung)
- AHV/IV: Merkblatt 2.03, Beiträge der Nichterwerbstätigen (1. Januar 2026)
- Kanton Uri: Merkblatt Aufwandbesteuerung (1. Januar 2026)
- ESTV: Kreisschreiben Nr. 44 (Besteuerung nach dem Aufwand)
- ESTV: Kantonsblätter (Februar 2026)
- EFD: Besteuerung nach dem Aufwand (Kantone, die sie abgeschafft haben)
- Fedlex: Art. 5 BewG (Personen im Ausland)
Häufige Fragen
Kann ein EU-Bürger in der Schweiz leben, ohne zu arbeiten?
Ja. Nach Art. 24 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens können Rentnerinnen und Rentner, Privatiers und andere nicht erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige mit ihrer Familie in der Schweiz leben, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Es gibt keine Kontingente.
Wie viel Geld gilt als ausreichend?
Die Mittel müssen über dem Betrag liegen, ab dem eine Schweizerin oder ein Schweizer Anspruch auf Sozialhilfe hätte (SKOS-Richtlinien, Art. 16 VFP). Bei Rentnerinnen und Rentnern müssen sie die Schwelle für Ergänzungsleistungen übersteigen. Einen einheitlichen Betrag gibt es nicht; er hängt von Ihrem Haushalt und Ihrem Kanton ab.
Wie lange ist der Ausweis B gültig?
Der Ausweis B EU/EFTA für Nichterwerbstätige ist in der Regel fünf Jahre gültig. Er kann widerrufen werden, wenn die finanziellen Mittel oder die Versicherung wegfallen.
Wann erhalte ich den Ausweis C?
Staatsangehörige, für die eine Niederlassungsvereinbarung gilt, erhalten den Ausweis C nach fünf Jahren. Für Staatsangehörige von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern besteht kein staatsvertraglicher Anspruch; der Ausweis C wird in der Regel nach zehn Jahren erteilt. Andere Staatsangehörige ohne Niederlassungsvereinbarung, etwa aus Finnland, Irland, Luxemburg, Schweden, Norwegen oder Island, können ihn nach Ermessen des Kantons nach fünf Jahren erhalten.
Können EU-Bürger die Pauschalbesteuerung nutzen?
Ja, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind: keine Schweizer Staatsangehörigkeit, erstmaliger Zuzug oder Rückkehr nach zehn Jahren und keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Pauschalbesteuerung lässt sich mit einer EU-Bewilligung kombinieren.
Gilt das auch noch für britische Staatsangehörige?
Britische Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 2021 zugelassen wurden, behalten ihre erworbenen Rechte. Wer nicht unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fällt, untersteht heute den Regeln für Drittstaatsangehörige.
Welcher Weg passt zu Ihnen?
Beantworten Sie ein paar Fragen und sehen Sie in rund zwei Minuten einen möglichen Weg. Es wird nichts gesendet, ausser Sie schreiben uns.


