Immobilie kaufen in der Schweiz als Ausländer: Lex Koller
Immobilie kaufen in der Schweiz als Ausländer: So gilt die Lex Koller für EU-, UK- und Drittstaatsangehörige, Ausweis B und C, Ferienwohnungen und Steuern.
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Ausländer können in der Schweiz Immobilien kaufen, doch ein Bundesgesetz, die Lex Koller, legt fest, wer dafür eine Bewilligung braucht. Sind Sie EU/EFTA-Staatsangehöriger mit Wohnsitz hier oder Drittstaatsangehöriger mit Ausweis C, kaufen Sie wie alle anderen. Die meisten übrigen ausländischen Käufer benötigen eine Bewilligung, mit einer wichtigen Ausnahme nach geltendem Recht: der Hauptwohnung an Ihrem tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz.
Das Wichtigste in Kürze (Stand September 2026)
| Das Gesetz | Lex Koller: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) |
| Nicht unterstellt | EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz (B oder C), Drittstaatsangehörige mit Ausweis C und Wohnsitz hier |
| Unterstellt, mit Ausnahme | Drittstaatsangehörige mit Ausweis B dürfen eine Hauptwohnung an ihrem tatsächlichen Wohnsitz ohne Bewilligung kaufen |
| Ferienwohnungen | Höchstens 1'500 Kontingentseinheiten pro Jahr schweizweit, nur wo das kantonale Recht es vorsieht |
| Grösse Ferienwohnung | Nettowohnfläche in der Regel bis 200 m², Grundstück bis 1'000 m² |
| Bewilligungen | Grundeigentum gibt keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung |
| Hängig | Ein Reformvorschlag ging am 15. April 2026 in die Vernehmlassung; er ist nicht geltendes Recht |
Was ist die Lex Koller?
Lex Koller ist die gängige Bezeichnung für das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), auf Französisch LFAIE. Es soll den Erwerb von Schweizer Wohneigentum durch Personen beschränken, die im rechtlichen Sinn als «im Ausland» gelten. Ergänzt wird es durch eine Verordnung (BewV), die Einzelheiten wie die Kontingente und Flächengrenzen für Ferienwohnungen regelt.
Entscheidend ist: Das Gesetz schaut nicht nur auf Ihren Pass. Es berücksichtigt Ihre Staatsangehörigkeit und Ihren tatsächlichen Wohnsitz. Zwei Personen mit demselben Pass können also ganz unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie sich wirklich in der Schweiz niedergelassen haben.
Wer gilt als «Person im Ausland»?
Nach Art. 5 BewG brauchen folgende Personen eine Bewilligung für den Kauf von Wohneigentum:
- EU/EFTA-Staatsangehörige (sowie britische Staatsangehörige, die unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen), die keinen rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben
- Staatsangehörige anderer Länder, die nicht zur Niederlassung berechtigt sind, also in der Praxis keinen Ausweis C besitzen
- Gesellschaften mit Sitz im Ausland sowie Schweizer Gesellschaften, die von Personen im Ausland beherrscht werden
In der Praxis ergibt sich daraus ein recht klares Bild.
| Ihre Situation | Der Lex Koller unterstellt? | Hauptwohnung | Ferienwohnung |
|---|---|---|---|
| EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz (B oder C) | Nein | Freier Kauf | Freier Kauf (Zweitwohnungsregeln gelten weiterhin) |
| Drittstaatsangehörige mit Ausweis C und Wohnsitz hier | Nein | Freier Kauf | Freier Kauf (Zweitwohnungsregeln gelten weiterhin) |
| Drittstaatsangehörige mit Ausweis B und Wohnsitz hier | Ja | Keine Bewilligung am tatsächlichen Wohnsitz nötig (geltendes Recht) | Bewilligung und Kontingent nötig |
| Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland | Ja | Nicht anwendbar | Bewilligung und Kontingent nötig, wo zulässig |
Britische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2021 eingereist sind und nicht unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen, werden wie Drittstaatsangehörige behandelt. Trifft das auf Sie zu, gilt die Zeile für den Ausweis B.
Die eigene Hauptwohnung mit Ausweis B kaufen
Natürliche Personen brauchen keine Bewilligung, um eine Hauptwohnung an ihrem rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz zu erwerben (Art. 2 Abs. 2 BewG). Diesen Weg nutzen die meisten neu zugezogenen Drittstaatsangehörigen.
Auf das Wort «tatsächlich» kommt es an. Das Bundesamt für Justiz hält fest, dass eine Aufenthaltsbewilligung und die Anmeldung bei der Gemeinde allein nicht genügen. Die Behörden prüfen, wo sich Ihr Leben wirklich abspielt: wo Ihre Familie wohnt, wo Ihr Auto eingelöst ist, wo Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, sogar in welchen Vereinen Sie Mitglied sind. Wenn Ihr Lebensmittelpunkt anderswo bleibt und Sie die Schweizer Wohnung nur gelegentlich nutzen, dürfte das kaum genügen.
Ein praktischer Punkt: Es muss sich um das Zuhause handeln, in dem Sie tatsächlich leben. Der Weg eignet sich nicht für eine zweite Schweizer Liegenschaft oder eine Renditeimmobilie.
Ferienwohnungen und Zweitwohnungen
Ferienwohnungen für Personen im Ausland sind deutlich strenger geregelt. Die wichtigsten Regeln:
- Kontingente. Schweizweit gilt eine Obergrenze von höchstens 1'500 Kontingentseinheiten pro Jahr, die der Bundesrat auf die Kantone verteilt. Die Kantone teilen sie zu und können eigene Einschränkungen vorsehen. Nicht genutzte Einheiten lassen sich ein Jahr lang übertragen.
- Lage. Ferienwohnungen dürfen nur dort erworben werden, wo das kantonale Recht dies vorsieht, typischerweise in Tourismusorten.
- Grösse. Die Nettowohnfläche ist in der Regel auf 200 m² beschränkt, das Grundstück bei einem Haus, das kein Stockwerkeigentum ist, auf 1'000 m².
- Nutzung. Pro Familie (Käufer, Ehegatte und Kinder unter 18) ist nur eine Ferien- oder Zweitwohnung erlaubt. Eine Ferienwohnung darf nicht ganzjährig vermietet werden, und eine Zweitwohnung muss innert zwei Jahren verkauft werden, wenn sie nicht mehr als solche genutzt wird.
Zusätzlich zur Lex Koller verhindert das Zweitwohnungsgesetz (oft Lex Weber genannt) neue Zweitwohnungen in Gemeinden, in denen der Zweitwohnungsanteil bereits über 20 % liegt. Das gilt für alle, ob Schweizer oder Ausländer. Unser Ratgeber zu Ferienwohnungen in den Alpen erklärt beide Ebenen im Detail.
Erhalten Sie mit einer Immobilie eine Aufenthaltsbewilligung?
Nein. Das Bundesamt für Justiz ist hier eindeutig: Grundeigentum in der Schweiz gibt keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Es ist eines der häufigsten Missverständnisse, die uns begegnen, oft genährt durch Werbung für ein «Golden Visa».
Die Reihenfolge ist immer dieselbe: Zuerst sichern Sie sich das Recht, hier zu leben, über den Weg, der zu Ihrer Staatsangehörigkeit und Situation passt, dann kaufen Sie. Für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit ist das meist der Weg für Rentnerinnen und Rentner (ab 55) oder der Weg über wichtige kantonale fiskalische Interessen. Selbst beim Rentnerweg halten die Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) fest, dass Grundeigentum allein die geforderten besonderen Beziehungen zur Schweiz nicht belegt. Unser Ratgeber zu den Schweizer Aufenthaltsbewilligungen stellt die Wege vor.
Steuern und Kosten beim Kauf
Bei fast jedem Kauf fallen zwei Kostenposten an: Grundbuch- und Notariatsgebühren und in vielen Kantonen eine Handänderungssteuer.
Gemäss der Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die geltenden Steuern (Rechtsstand 1. Januar 2026):
- übliche Sätze der Handänderungssteuer liegen bei 1–3,3 % des Kaufpreises
- Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Aargau und Tessin erheben keine eigentliche Handänderungssteuer, nur Grundbuch- und Notariatsgebühren
- in der Regel zahlt die Käuferschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist; in Obwalden, Basel-Landschaft und Appenzell Ausserrhoden teilen sich Käufer und Verkäufer die Steuer
In einigen Kantonen können die Gemeinden eigene Zuschläge erheben, und die Sätze ändern sich. Prüfen Sie deshalb vor der Unterzeichnung immer den aktuellen Tarif des Kantons.
Der Eigenmietwert fällt 2029 weg
Die Schweiz besteuert Eigentümer seit langem auf einer fiktiven Miete für das Wohnen im eigenen Haus, dem Eigenmietwert (französisch valeur locative). Der Bundesrat hat am 1. April 2026 beschlossen, dass er ab dem 1. Januar 2029 abgeschafft wird, für Haupt- wie für Zweitwohnungen. Gleichzeitig entfallen die Abzüge für Liegenschaftsunterhalt, und die Kantone können eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen einführen. Wer jetzt kauft, sollte sowohl die heutigen Regeln als auch die Lage nach 2029 durchrechnen.
Immobilie und Pauschalbesteuerung
Wenn Sie nach dem Aufwand besteuert werden möchten (Pauschalbesteuerung), beeinflusst Ihr Zuhause auch die Bemessungsgrundlage. Beim Bund beträgt sie mindestens das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder Mietwerts Ihrer Wohnung, sofern dieser Betrag höher ist als die übrigen Kriterien. Eine grössere oder teurere Liegenschaft kann Ihre Pauschale also erhöhen. Wie sich die Änderung von 2029 auf dieses Kriterium auswirkt, ist offiziell noch nicht geklärt; ein Steuerruling sollte den Punkt deshalb regeln. Siehe wie die Pauschalsteuer berechnet wird.
Der Reformvorschlag von 2026
Am 15. April 2026 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung (bis 15. Juli 2026) zur Verschärfung der Lex Koller eröffnet. Unter anderem sollen Drittstaatsangehörige selbst für den Kauf einer Hauptwohnung eine Bewilligung benötigen und die Liegenschaft innert zwei Jahren verkaufen müssen, wenn sie wegziehen. Vorgeschlagen sind zudem strengere Kontingente für Ferienwohnungen.
Es handelt sich um einen Vorschlag, nicht um geltendes Recht. Für Käufer hat sich heute nichts geändert, und der definitive Text kann anders aussehen. Was vorgeschlagen ist und was es bedeuten könnte, erklären wir in unserem Ratgeber zur Revision der Lex Koller.
Eine sinnvolle Reihenfolge
- Klären Sie zuerst den Bewilligungsweg. Ihre Staatsangehörigkeit und Ihr Ausweis bestimmen, welche Regeln der Lex Koller gelten.
- Wählen Sie den Kanton auch nach steuerlichen Kriterien. Handänderungssteuer, Vermögenssteuer und gegebenenfalls die Regeln zur Pauschalbesteuerung unterscheiden sich stark von Kanton zu Kanton.
- Mieten Sie wenn möglich zuerst. So begründen Sie Ihren tatsächlichen Wohnsitz und lernen die Gegend kennen.
- Prüfen Sie die Liegenschaft selbst. Gilt sie planungsrechtlich als Erst- oder Zweitwohnung? Liegt die Gemeinde über dem Zweitwohnungsanteil von 20 %?
- Lassen Sie sich die notarielle und steuerliche Situation schriftlich bestätigen, bevor Sie sich verpflichten.
Wie wir helfen
Wir helfen internationalen Familien, Umzug und Kauf gemeinsam zu planen: den Bewilligungsweg, den Kanton, die steuerliche Situation und die Immobiliensuche selbst. Wir arbeiten mit Notaren und Steuerfachleuten vor Ort zusammen und achten darauf, dass die Schritte in der richtigen Reihenfolge erfolgen. Wie das abläuft, zeigt unser Service für Immobiliensuche und Kauf, oder beginnen Sie mit dem Eignungscheck.
Dieser Ratgeber enthält allgemeine Informationen mit Stand 30. September 2026 und ist keine Rechts- oder Steuerberatung; Ihre persönliche Situation erfordert eine individuelle Beratung und gegebenenfalls einen Vorbescheid des Kantons.
Offizielle Quellen
- Fedlex: Art. 2 und 5 BewG (Lex Koller, SR 211.412.41)
- Fedlex: Art. 11 BewG (Kontingente für Ferienwohnungen)
- Fedlex: Art. 9–11 BewV (Kontingente, Flächen, Auflagen)
- Bundesamt für Justiz: Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
- Bundesamt für Justiz: Merkblatt Lex Koller (1. Juli 2009)
- Fedlex: Art. 6 ZWG (Zweitwohnungsgesetz)
- ESTV: Geltende Steuern (Rechtsstand 1. Januar 2026)
- Bundesrat: Vernehmlassung zur Änderung der Lex Koller (15. April 2026)
- SEM: Weisungen Ausländerbereich (AIG), Ziff. 5.3
- Fedlex: Art. 14 DBG (Besteuerung nach dem Aufwand)
- Bundesrat: Abschaffung des Eigenmietwerts (1. April 2026)
Häufige Fragen
Können Ausländer in der Schweiz eine Immobilie kaufen?
Ja, doch es hängt von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz ab. EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und Drittstaatsangehörige mit Ausweis C kaufen wie Schweizer. Andere ausländische Käufer brauchen nach der Lex Koller eine Bewilligung, ausser für die Hauptwohnung am tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz.
Kann ich mit Ausweis B ein Haus in der Schweiz kaufen?
EU/EFTA-Staatsangehörige mit Ausweis B und Wohnsitz in der Schweiz unterstehen der Lex Koller nicht. Drittstaatsangehörige mit Ausweis B unterstehen ihr, dürfen nach geltendem Recht aber eine Hauptwohnung an ihrem rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz ohne Bewilligung kaufen (Art. 2 Abs. 2 BewG). Ein Vorschlag von 2026 würde dies ändern.
Erhalte ich mit dem Kauf eines Hauses eine Aufenthaltsbewilligung?
Nein. Gemäss Bundesamt für Justiz gibt Grundeigentum in der Schweiz keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Zuerst kommt die Bewilligung über den passenden Weg, danach der Kauf.
Dürfen Ausländer in der Schweiz eine Ferienwohnung kaufen?
Nur dort, wo das kantonale Recht es vorsieht, meist in Tourismusorten, und nur im Rahmen eines jährlichen gesamtschweizerischen Kontingents von höchstens 1'500 Einheiten, das auf die Kantone verteilt wird. Es gelten Flächen- und Nutzungsvorgaben, und in Gemeinden mit über 20 % Zweitwohnungen sind neue Zweitwohnungen ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Handänderungssteuer in der Schweiz?
Das hängt vom Kanton ab. Übliche Sätze liegen gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung bei 1–3,3 % des Kaufpreises. Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Aargau und Tessin erheben keine eigentliche Handänderungssteuer, nur Grundbuch- und Notariatsgebühren.
Welcher Weg passt zu Ihnen?
Beantworten Sie ein paar Fragen und sehen Sie in rund zwei Minuten einen möglichen Weg. Es wird nichts gesendet, ausser Sie schreiben uns.

