Umzug in die Schweiz: Briefing für Berater deutscher Mandanten
Für Steuerberater, Anwälte und Vermögensverwalter: Wohnsitz ohne Erwerbstätigkeit, modifizierte Pauschalbesteuerung, § 6 AStG und die Abstimmung beim Wegzug.
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Deutsche Mandanten können dank der Personenfreizügigkeit in die Schweiz ziehen, ohne hier zu arbeiten: Es braucht ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung, ohne Kontingent und ohne Mindestinvestition. Wer die Pauschalbesteuerung nutzen und weiterhin Einkünfte aus Deutschland beziehen will, landet in aller Regel bei der modifizierten Pauschalbesteuerung: Abkommensschutz gibt es nur, wenn sämtliche deutschen Einkünfte in der Schweiz wie bei der ordentlichen Besteuerung erfasst werden. Auf deutscher Seite steht die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG meist am Anfang der Planung.
Dieses Briefing richtet sich an Steuerberater, Anwälte und Vermögensverwalter, die deutsche Mandanten beim Umzug in die Schweiz begleiten. Es fasst zusammen, was auf Schweizer Seite feststeht, und zeigt, wo Ihre Analyse den Takt vorgibt.
Das Wichtigste für Berater (Stand September 2026)
| Thema | Was gilt |
|---|---|
| Aufenthalt | FZA, Nichterwerbstätige: ausreichende Mittel + Kranken- und Unfallversicherung; keine Kontingente |
| Bewilligung | Ausweis B EU/EFTA in der Regel 5 Jahre; Anspruch auf Ausweis C nach 5 Jahren für Deutsche |
| Pauschalbesteuerung (DBG) | Mindestbemessungsgrundlage Bund CHF 435'000 für 2026; mindestens 7 × Mietzins oder Eigenmietwert; Kontrollrechnung |
| DBA Deutschland–Schweiz | Modifizierte Pauschalbesteuerung, wenn Abkommensschutz beansprucht wird |
| Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) | 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig; Anteile ≥ 1 % (§ 17 EStG); 7 Jahresraten |
| Kantone ohne Pauschalbesteuerung | Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt; Basel-Landschaft nur im Zuzugsjahr |
| Steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz | Wohnsitz oder Aufenthalt von 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit (30 mit); keine «183-Tage-Regel» |
Für welche Mandanten das passt
Die Pauschalbesteuerung setzt voraus, dass die Person nicht Schweizer Bürgerin oder Bürger ist, erstmals oder nach mindestens zehn Jahren Abwesenheit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig wird und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt. Einige Punkte schliessen sie von vornherein aus:
- Doppelbürgerschaft. Deutsch-schweizerische Doppelbürger gelten als Schweizer und sind ausgeschlossen.
- Tätigkeit in der Schweiz. Jede Haupt- oder Nebentätigkeit in der Schweiz zählt, auch wenn sie aus dem Ausland bezahlt wird; das Kreisschreiben Nr. 44 nennt unter anderem Verwaltungsratsmitglieder.
- Der Ehegatte. Beide Ehegatten müssen alle Voraussetzungen erfüllen. Arbeitet einer in der Schweiz oder wird Schweizer, entfällt die Pauschalbesteuerung für das Paar für die ganze Periode.
Wer nicht in Frage kommt, kann trotzdem über die Personenfreizügigkeit zuziehen und wird dann ordentlich besteuert. Wer einmal zur ordentlichen Besteuerung gewechselt hat, kann in der Regel nicht mehr zurück.
Der Aufenthalt: Freizügigkeit ohne Erwerbstätigkeit
Für deutsche Staatsangehörige gibt es kein Mindestalter, keine besonderen Beziehungen zur Schweiz und kein fiskalisches Interesse nachzuweisen. Zwei Voraussetzungen genügen:
- Ausreichende finanzielle Mittel, also über dem Niveau, ab dem Sozialhilfe beansprucht werden könnte; bei Rentnerinnen und Rentnern über der Schwelle für Ergänzungsleistungen.
- Eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung. Nach der Anmeldung bei der Gemeinde bleiben drei Monate für den Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung (KVG).
Der Ausweis B EU/EFTA für Nichterwerbstätige wird in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann widerrufen werden, wenn Mittel oder Versicherung wegfallen. Deutschland hat mit der Schweiz eine Niederlassungsvereinbarung; nach fünf Jahren besteht deshalb ein Anspruch auf den Ausweis C. Einzelheiten im Ratgeber zur Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit für EU-Bürger.
Ohne Erwerbstätigkeit sind AHV-Beiträge auf dem Vermögen plus dem 20-Fachen des jährlichen Renteneinkommens geschuldet, 2026 zwischen CHF 530 und CHF 26'500 pro Jahr, bis zum Alter 65. Mit Wohnsitz in der Schweiz gilt die Lex Koller beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr.
Pauschalbesteuerung: Bemessungsgrundlage und Kontrollrechnung
Besteuert wird der weltweite Lebensaufwand der Person und der von ihr unterhaltenen Personen. Für die direkte Bundessteuer ist die Bemessungsgrundlage mindestens der höchste dieser Werte (Art. 14 Abs. 3 DBG):
- CHF 435'000 für 2026 (CHF 434'700 im Jahr 2025);
- das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts;
- das Dreifache des jährlichen Pensionspreises bei Wohnsitz im Hotel;
- die Kontrollrechnung: der Bruttobetrag der Einkünfte aus Schweizer Quellen (Liegenschaften, in der Schweiz angelegtes Kapital, Schweizer Renten) und der ausländischen Einkünfte, für die Abkommensschutz beansprucht wird.
CHF 435'000 ist eine Mindestbemessungsgrundlage, keine Mindeststeuer; angewendet wird der ordentliche Tarif, ohne Abzüge. Auf kantonaler Ebene umfasst die Kontrollrechnung auch die Schweizer Vermögenswerte. Die Kantone legen eigene Minima fest; in der Deutschschweiz zum Beispiel:
| Kanton | Kantonale Mindestbemessungsgrundlage | Vermögenssteuer |
|---|---|---|
| Zug | CHF 500'000 | Vermögen mindestens 20 × die Bemessungsgrundlage |
| Schwyz | CHF 600'000 | Vermögen mindestens 20 × die Bemessungsgrundlage |
| Luzern | CHF 647'100 (2026) | Vermögen mindestens 20 × die Bemessungsgrundlage |
| Graubünden | CHF 435'000 (2026) | Nach Praxis aus Lebensaufwand bzw. Einkommen kapitalisiert |
| Bern | CHF 400'000 | Nur auf Liegenschaften im Kanton Bern |
| St. Gallen | CHF 600'000 | 20 × die Bemessungsgrundlage |
| Thurgau | Mindestens 10 × Mietzins; Mindeststeuer CHF 150'000 | In der Mindeststeuer enthalten |
Quelle: Kantonsblätter der ESTV, Februar 2026. Die übrigen Kantone finden Sie im Überblick Pauschalbesteuerung nach Kanton.
Die modifizierte Pauschalbesteuerung für deutsche Einkünfte
Pauschal besteuerte Personen können grundsätzlich Abkommensschutz beanspruchen, etwa die Reduktion ausländischer Quellensteuern; sie müssen dies deklarieren, und die entlasteten Einkünfte fliessen in die Kontrollrechnung ein. Beim DBA mit Deutschland geht es einen Schritt weiter. Deutschland ist einer von sieben Staaten (mit Belgien, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich und den USA), bei denen das Kreisschreiben Nr. 44 der ESTV Folgendes festhält:
- Abkommensschutz gibt es nur, wenn alle Einkünfte aus Deutschland in der Schweiz wie bei der ordentlichen Besteuerung erfasst werden;
- diese Einkünfte werden zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet und zum Satz des Gesamteinkommens besteuert;
- fehlen vollständige Angaben, gilt der Höchstsatz;
- im Gegenzug steht pauschal besteuerten Personen unter diesen sieben Abkommen die pauschale Steueranrechnung offen, die ihnen sonst verwehrt ist.
In der Praxis fragen die Kantone gezielt danach; die Checkliste des Kantons Uri etwa will wissen, ob Abkommensschutz gegenüber Deutschland oder einem der anderen sechs Staaten beansprucht wird. Für Mandanten mit deutschen Mieteinkünften, Dividenden oder Renten lohnt sich deshalb vor dem Ruling eine Vergleichsrechnung zwischen modifizierter Pauschalbesteuerung und ordentlicher Besteuerung. Einzelheiten im Ratgeber zur modifizierten Pauschalbesteuerung.
Beanspruchen Deutschland und die Schweiz die Person beide als ansässig, entscheiden die Kollisionsregeln des Abkommens (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit).
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Für Mandanten mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steht die deutsche Wegzugsbesteuerung meist am Anfang:
- Wer: Personen, die in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.
- Was: Anteile im Sinne von § 17 EStG, also Beteiligungen von mindestens 1 %.
- Folge: Der Wegzug gilt als Veräusserung zum gemeinen Wert.
- Zahlung: in sieben gleichen Jahresraten, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
- Rückkehr: Wird die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, ist unter Voraussetzungen eine Entlastung möglich.
Bewertung, Sicherheitsleistung und Wegzugszeitpunkt liegen bei Ihnen. Weitere Folgen nach deutschem Recht, etwa die erweiterte beschränkte Steuerpflicht oder die deutsche Erbschaftsteuer nach dem Wegzug, prüfen wir nicht; sie gehören auf Ihre Checkliste. Auf Schweizer Seite gilt: Gewinne auf privatem beweglichem Vermögen, etwa Wertschriften, sind steuerfrei; Gewinne auf Liegenschaften unterliegen einer separaten kantonalen Steuer.
Erbschaft und Vermögen auf Schweizer Seite
Die Vermögenssteuer ist rein kantonal; Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau kennen proportionale Tarife. Erbschafts- und Schenkungssteuern sind ebenfalls kantonal:
- Ehegatten sind in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten.
- Schwyz und Obwalden erheben weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer.
- Luzern kennt keine Schenkungssteuer, rechnet aber Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod hinzu; Nachkommen können nur die Gemeinden besteuern (Freigrenze CHF 100'000).
- Appenzell Innerrhoden gewährt Nachkommen einen Abzug von CHF 300'000.
Mehr dazu im Ratgeber zur Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Den Ablauf mit der deutschen Beratung abstimmen
- Deutsche Analyse zuerst: § 6 AStG, weitere Wegzugsfolgen, Behandlung der in Deutschland verbleibenden Einkünfte. Sie bestimmt oft das Wegzugsdatum.
- Vergleichsrechnung modifizierte Pauschalbesteuerung gegenüber ordentlicher Besteuerung, mit vollständigen Angaben zu den deutschen Einkünften.
- Kantonswahl und Ruling mit der kantonalen Steuerverwaltung auf Basis konkreter Tatsachen, samt Lebensaufwand-Budget.
- Zuzug: Anmeldung bei der Gemeinde, Ausweis B EU/EFTA, Krankenversicherung innert drei Monaten.
- Laufend: jährliche Erklärung zur Pauschalbesteuerung; Änderungen sind unaufgefordert zu melden, und der Kanton prüft die Voraussetzungen jedes Jahr.
| Thema | Wir | Sie (deutsche Beratung) |
|---|---|---|
| Bewilligung und Anmeldung in der Schweiz | Vorbereitung und Begleitung | Werden informiert |
| Kantonswahl, Ruling, modifizierte Berechnung | Vorbereitung und Verhandlung | Angaben zu deutschen Einkünften, Durchsicht |
| § 6 AStG und weitere Wegzugsfolgen | — | Analyse und Entscheid |
| Anlagen, bestehende Mandate | — | Bleiben bei Ihnen |
Wie wir mit Ihnen zusammenarbeiten
Wir übernehmen die Schweizer Seite, von der Kantonswahl über das Ruling bis zur Bewilligung, und halten Sie bei jedem Schritt auf dem Laufenden; die Mandatsbeziehung bleibt bei Ihnen. Für ein erstes Gespräch, auf Wunsch ohne Namen, besuchen Sie unsere Seite für Berater oder stellen Sie uns eine Mandantin oder einen Mandanten vor. Für die Mandantschaft selbst eignet sich unser Ratgeber zum Auswandern aus Deutschland in die Schweiz.
Dieses Briefing ist eine allgemeine Information mit Stand 30. September 2026; jede Situation erfordert ein kantonales Ruling und die Beratung durch eine deutsche Fachperson.
Offizielle Quellen
- SEM — Weisungen VFP (Personenfreizügigkeit, Januar 2026)
- Fedlex — Art. 14 DBG (Besteuerung nach dem Aufwand)
- Fedlex — Art. 3 DBG (steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt)
- Fedlex — Art. 6 StHG (Besteuerung nach dem Aufwand, Kantonssteuern)
- ESTV — Kreisschreiben Nr. 44 (Besteuerung nach dem Aufwand)
- ESTV — Rundschreiben 2-215-D-2025 (Indexierung 2026)
- Kanton Uri — Merkblatt Aufwandbesteuerung (1. Januar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Zug (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Schwyz (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Luzern (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Graubünden (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Bern (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt St. Gallen (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Thurgau (Februar 2026)
- EFD — Pauschalbesteuerung
- ESTV — Geltende Steuern (Rechtsstand 1. Januar 2026)
- Gesetze im Internet — § 6 AStG
- AHV/IV — Merkblatt 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen (2026)
- Fedlex — Art. 7 KVV (Frist für den Versicherungsbeitritt)
- Fedlex — Art. 5 BewG (Lex Koller)
Häufige Fragen
Können deutsche Mandanten in der Schweiz leben, ohne zu arbeiten?
Ja. Nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) dürfen EU-Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit mit ihrer Familie in der Schweiz leben, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Es gibt keine Kontingente; der Ausweis B EU/EFTA gilt in der Regel 5 Jahre.
Was ist die modifizierte Pauschalbesteuerung?
Nach dem DBA Deutschland–Schweiz erhält eine pauschal besteuerte Person Abkommensschutz nur, wenn alle Einkünfte aus Deutschland in der Schweiz wie bei der ordentlichen Besteuerung erfasst werden. Diese Einkünfte werden zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet und zum Satz des Gesamteinkommens besteuert; fehlen vollständige Angaben, gilt der Höchstsatz.
Ist CHF 435'000 eine Mindeststeuer?
Nein. CHF 435'000 ist für 2026 die Mindestbemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer. Darauf wird der ordentliche Tarif angewendet. Die Kantone legen eigene Minima fest; einzig der Thurgau kennt eine Mindeststeuer von CHF 150'000 für Kantons- und Gemeindesteuern.
Wann greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?
Wenn die Person in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und Anteile im Sinne von § 17 EStG (mindestens 1 %) hält. Der Wegzug gilt als Veräusserung zum gemeinen Wert; die Steuer ist in 7 Jahresraten zahlbar, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
Welche Kantone erheben keine Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Schwyz und Obwalden erheben weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer. Luzern kennt keine Schenkungssteuer, rechnet aber Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod hinzu. Ehegatten sind in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten.
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