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Steuern und Vermögen in der Schweiz: laufende Betreuung

Jährliche Steuererklärungen, Pauschalbesteuerung, Vermögens- und Verrechnungssteuer, AHV-Beiträge und Nachlassplanung für international mobile Familien.

Die Zürcher Altstadt am Fluss
Zürcher Altstadt

Mit der Ankunft in der Schweiz beginnt Ihr steuerliches Leben hier, das Projekt ist damit nicht abgeschlossen. Jedes Jahr gibt es Steuererklärungen einzureichen, Voraussetzungen einzuhalten und Entscheide zu Ihrem Vermögen, Ihrer Familie und irgendwann Ihrer Nachfolge zu treffen. Mit dieser Dienstleistung halten wir Ihre Schweizer Steuersituation Jahr für Jahr in Ordnung, damit die Lösung, die Sie bei der Ankunft getroffen haben, weiterhin trägt.

Was diese Dienstleistung umfasst

  • jährliche Steuererklärungen, ob mit Pauschalbesteuerung oder ordentlicher Besteuerung
  • Pauschalbesteuerung einhalten: die besondere Steuererklärung, die Dokumentation der Lebenshaltungskosten und die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen
  • Vermögenssteuer und die Bewertung Ihres Vermögens auf kantonaler Ebene
  • Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Schweizer Kapitalerträgen
  • Abkommensentlastung auf ausländischen Einkünften und die damit verbundenen Deklarationen
  • AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
  • Liegenschaftssteuerliche Fragen, einschliesslich der bevorstehenden Änderung beim Eigenmietwert
  • Nachlass und Schenkungen: wie die kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Ihre Familie anwendbar ist

Für wen sie gedacht ist

Für neue und langjährige Einwohner, die für ihre Schweizer Steuerangelegenheiten eine verlässliche Ansprechperson möchten. Besonders nützlich ist sie für Familien mit Pauschalbesteuerung, für Haushalte mit Vermögen in mehreren Ländern und für alle, deren Situation sich verändert: eine neue Liegenschaft, ein Kind, das volljährig wird, der Verkauf eines Unternehmens im Ausland oder die geplante Weitergabe von Vermögen.

So arbeiten wir

  1. Jahreskalender. Wir halten die Fristen für Ihren Kanton und Ihre Steuererklärungen fest und sagen Ihnen im Voraus, was wir brauchen.
  2. Pauschalbesteuerung pflegen. Jedes Jahr reichen Sie die besondere Steuererklärung für Pauschalbesteuerte ein, und die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Änderungen müssen Sie unaufgefordert melden. Wir achten auf die wichtigsten Punkte: keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz für beide Ehegatten und keine Schweizer Staatsangehörigkeit beim Paar. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, endet die Pauschalbesteuerung für die ganze Steuerperiode. Wer einmal zur ordentlichen Besteuerung gewechselt hat, kann in der Regel nicht zurück.
  3. Einkünfte aus Abkommensstaaten. Auch als pauschalbesteuerte Person können Sie für ausländische Einkünfte die Entlastung nach Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen beanspruchen. Sie müssen diese Einkünfte dann aber deklarieren, und sie fliessen in die Kontrollrechnung ein. Unter bestimmten Abkommen gilt die modifizierte Pauschalbesteuerung. Das prüfen wir jedes Jahr, nicht nur bei der Ankunft.
  4. Vermögen und Kapitalerträge. Die Vermögenssteuer wird nur von Kantonen und Gemeinden erhoben. Auf Schweizer Dividenden und Zinsen fällt eine Verrechnungssteuer von 35 % an, die Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerhalten, wenn sie die Erträge deklarieren. Gewinne auf privatem beweglichem Vermögen sind steuerfrei, Gewinne auf Liegenschaften besteuert der Kanton separat.
  5. Sozialversicherung. Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz zahlen AHV-Beiträge auf Grundlage ihres Vermögens zuzüglich des 20-fachen jährlichen Renteneinkommens, bis zum Referenzalter 65. Wir prüfen jede Beitragsverfügung anhand Ihrer Steuererklärung.
  6. Änderungen bei Liegenschaften. Der Eigenmietwert wird per 1. Januar 2029 für Erst- und Zweitwohnungen abgeschafft, und mit ihm fällt der Abzug für Liegenschaftsunterhalt weg. Die Kantone können eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen einführen. Wir klären, was das für Sie bedeutet, bevor es in Kraft tritt.
  7. Nachlassüberprüfung. Wir zeigen auf, wie die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Ihre Familie anwendbar wäre, und arbeiten bei Anpassungen mit Ihren Anwälten zusammen.

Unsere Steuerarbeit erbringen wir gemeinsam mit der Ark Fiduciaire SA in Genf, die die Steuererklärungen erstellt und einreicht.

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Überblick

Die Schweiz kennt keine Erbschaftssteuer des Bundes. Per 1. Januar 2026 gelten auf kantonaler Ebene folgende wichtige Regeln:

RegelDetail (ESTV, Stand 1. Januar 2026)
Überlebender Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener PartnerIn allen Kantonen befreit
Direkte NachkommenIn den meisten Kantonen befreit; in Appenzell Innerrhoden, Waadt und Neuenburg mit Freibeträgen besteuert; in Luzern dürfen nur die Gemeinden sie besteuern
Keine Erbschafts- oder SchenkungssteuerSchwyz und Obwalden
Genf und PauschalbesteuerteDie Befreiung für Ehegatten und Nachkommen gilt nicht, wenn die verstorbene oder schenkende Person in einer der letzten drei rechtskräftigen Veranlagungen nach dem Aufwand besteuert wurde
Wo die Steuer geschuldet istBewegliches Vermögen im Kanton des letzten Wohnsitzes; Liegenschaften am Ort, wo sie liegen

Eine vorgeschlagene Erbschafts- und Schenkungssteuer des Bundes von 50 % auf Nachlässen über CHF 50 Millionen wurde am 30. November 2025 vom Stimmvolk abgelehnt.

Was Sie erhalten

  • fristgerecht erstellte und eingereichte Steuererklärungen mit einer klaren jährlichen Zusammenfassung
  • eine jährliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung weiterhin erfüllt sind
  • eine Ansprechperson, die Ihre Geschichte und Ihren Kanton kennt
  • frühzeitige Hinweise auf Gesetzesänderungen, die Sie betreffen
  • eine dokumentierte Übersicht Ihrer Nachlasssituation in der Schweiz

Zur Strukturierung nach US-Steuerrecht beraten wir nicht. Sind Sie eine US-Person, stimmen wir uns mit Ihrer US-Beratung ab.

Fragen, die wir typischerweise klären

  • «Mein Mann möchte in den Stiftungsrat einer Schweizer gemeinnützigen Organisation. Gefährdet das unsere Pauschalbesteuerung?»
  • «Sollen wir für unsere deutschen Dividenden die Abkommensentlastung beanspruchen, obwohl dann die modifizierte Pauschalbesteuerung gilt?»
  • «Wie wird unser Nachlass in Genf für unsere Kinder behandelt, wenn wir bei der Pauschalbesteuerung bleiben?»
  • «Was ändert sich für unser Chalet, wenn der Eigenmietwert 2029 wegfällt?»
  • «Wäre die ordentliche Besteuerung heute für uns besser als die Pauschalbesteuerung?»

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Damit Ihre Lösung weiterhin trägt

Wenn Sie bereits in der Schweiz leben oder bald zuziehen und eine verlässliche Begleitung in Steuerfragen suchen, kontaktieren Sie uns für ein erstes Gespräch.

Offizielle Quellen

  1. ESTV — Kreisschreiben Nr. 44 zur Besteuerung nach dem Aufwand (24. Juli 2018)
  2. ESTV — Das schweizerische Steuersystem: geltende Steuern (Stand 1. Januar 2026)
  3. AHV/IV — Merkblatt 2.03, Beiträge der Nichterwerbstätigen (1. Januar 2026)
  4. Bundesrat — Abschaffung des Eigenmietwerts ab 2029 (1. April 2026)
  5. Eidgenössisches Finanzdepartement — Abstimmung über die JUSO-Initiative (30. November 2025)

Häufige Fragen

Reichen Pauschalbesteuerte trotzdem jedes Jahr eine Steuererklärung ein?

Ja. Pauschalbesteuerte reichen jedes Jahr eine besondere Steuererklärung ein, die Behörde prüft jährlich, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind, und Sie müssen Änderungen unaufgefordert melden.

Gibt es in der Schweiz eine Vermögenssteuer?

Ja, allerdings nur auf Kantons- und Gemeindeebene. Eine Vermögenssteuer des Bundes gibt es nicht. Die meisten Kantone wenden progressive Tarife an. Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau kennen proportionale Tarife.

Werden Kapitalgewinne in der Schweiz besteuert?

Gewinne auf privatem beweglichem Vermögen, etwa Wertschriften oder Kunst, sind beim Bund und in den Kantonen steuerfrei. Gewinne auf Liegenschaften werden mit einer separaten kantonalen Steuer erfasst.

Zahlen Kinder in der Schweiz Erbschaftssteuer?

Direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen befreit. Appenzell Innerrhoden, Waadt und Neuenburg besteuern sie mit Freibeträgen, und in Luzern dürfen nur die Gemeinden sie besteuern. Schwyz und Obwalden erheben weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer.

Kann ich die Pauschalbesteuerung nach dem Zuzug verlieren?

Ja. Sie endet, wenn Sie oder Ihr Ehegatte in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Schweizer werden. Wer einmal zur ordentlichen Besteuerung gewechselt hat, kann in der Regel nicht zur Pauschalbesteuerung zurückkehren.

Möchten Sie über Ihren Umzug sprechen?

Erzählen Sie uns kurz von Ihren Plänen. Wir melden uns persönlich bei Ihnen, in der Regel innerhalb eines Arbeitstags.