Französische Mandanten in der Schweiz: Briefing für Berater
Für Berater französischer Mandanten: Wohnsitz ohne Erwerbstätigkeit, Pauschalbesteuerung 2026, DBA Frankreich–Schweiz, Wegzugssteuer und Zeitplan.
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Französische Mandanten können dank der Personenfreizügigkeit in die Schweiz ziehen, ohne hier zu arbeiten: Sie brauchen ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung, ohne Kontingent und ohne Mindestinvestition. Die Pauschalbesteuerung lässt sich mit dieser EU-Bewilligung kombinieren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zählt das DBA Frankreich–Schweiz aber zu den Abkommen mit Sonderregeln für pauschal besteuerte Personen; die abkommensrechtliche Behandlung gehört deshalb in ein Ruling, abgestimmt mit Ihnen. Auf französischer Seite bestimmen meist die Wegzugssteuer und Nachlassfragen den Zeitplan.
Dieses Briefing richtet sich an Vermögensberater, Notare und Steueranwälte, die französische Mandanten beim Umzug in die Schweiz begleiten. Es fasst zusammen, was auf Schweizer Seite feststeht, und zeigt, was in Ihre eigene Analyse gehört.
Das Wichtigste für Berater (Stand September 2026)
| Thema | Was gilt |
|---|---|
| Aufenthalt | FZA, Nichterwerbstätige: ausreichende Mittel + Kranken- und Unfallversicherung; keine Kontingente |
| Bewilligung | Ausweis B EU/EFTA in der Regel 5 Jahre gültig; Anspruch auf Ausweis C nach 5 Jahren für Franzosen |
| Pauschalbesteuerung (DBG) | Bundesrechtliche Mindestbemessungsgrundlage CHF 435'000 für 2026; mindestens 7 × Mietzins oder Eigenmietwert; Kontrollrechnung |
| DBA Frankreich–Schweiz | Von der ESTV zu den Abkommen mit «Sonderregeln» gezählt: im Ruling bestätigen |
| Wegzugssteuer (Art. 167 bis CGI) | 6 der letzten 10 Jahre in Frankreich; ≥ 50 % der Gewinne oder Beteiligungen über EUR 800'000 |
| Erbschaften (Schweiz) | Kantonale Steuer; Ehegatten überall befreit; Genfer Ausnahme bei Pauschalbesteuerung |
| Steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz | Wohnsitz oder Aufenthalt von 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit (30 mit); keine «183-Tage-Regel» |
Für welche Mandanten das passt
Die Kombination aus EU-Bewilligung und Pauschalbesteuerung passt zu Mandanten, die in der Schweiz jede Erwerbstätigkeit aufgeben und in den letzten zehn Jahren nicht unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig waren. Einige Punkte schliessen die Pauschalbesteuerung von vornherein aus:
- Schweizer Bürgerrecht. Doppelbürger Frankreich–Schweiz gelten als Schweizer und sind ausgeschlossen.
- Tätigkeit in der Schweiz. Jede Haupt- oder Nebentätigkeit in der Schweiz zählt, auch wenn sie aus dem Ausland bezahlt wird; das Kreisschreiben Nr. 44 nennt unter anderem Verwaltungsratsmitglieder.
- Der Ehegatte. Beide Ehegatten müssen alle Voraussetzungen erfüllen. Wird einer Schweizer oder arbeitet in der Schweiz, entfällt die Pauschalbesteuerung für das Paar für die ganze Periode.
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann trotzdem über die Personenfreizügigkeit zuziehen, wird dann aber ordentlich besteuert.
Der Aufenthalt: Freizügigkeit ohne Erwerbstätigkeit
Für französische Staatsangehörige gibt es kein Mindestalter, keine besonderen Beziehungen zur Schweiz und kein fiskalisches Interesse nachzuweisen. Zwei Voraussetzungen genügen:
- Ausreichende finanzielle Mittel, also über dem Niveau, ab dem Sozialhilfe beansprucht werden könnte; bei Rentnerinnen und Rentnern über der Schwelle für Ergänzungsleistungen.
- Eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung. Nach dem Zuzug muss sich die Person innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) anschliessen.
Der Ausweis B EU/EFTA für Nichterwerbstätige wird in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann widerrufen werden, wenn Mittel oder Versicherung wegfallen. Da Frankreich mit der Schweiz eine Niederlassungsvereinbarung hat, besteht nach fünf Jahren ein Anspruch auf den Ausweis C. Unser Ratgeber zur Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit für EU-Bürger beschreibt das Dossier.
Zwei praktische Hinweise für Ihre Mandanten: Ohne Erwerbstätigkeit werden AHV-Beiträge auf dem Vermögen plus dem 20-Fachen des jährlichen Renteneinkommens erhoben (2026 zwischen CHF 530 und CHF 26'500 pro Jahr), bis zum Alter 65. Und mit Wohnsitz in der Schweiz gilt die Lex Koller beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr.
Pauschalbesteuerung: die Zahlen 2026
Die Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 14 DBG) erfasst anstelle von Einkommen und Vermögen die weltweiten Lebenshaltungskosten der Mandantin oder des Mandanten und der unterhaltenen Personen, im In- und Ausland. Für die direkte Bundessteuer ist die Bemessungsgrundlage mindestens der höchste der folgenden Werte:
- CHF 435'000 für 2026 (CHF 434'700 im Jahr 2025);
- das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts;
- das Dreifache des jährlichen Pensionspreises bei Wohnsitz im Hotel;
- die Kontrollrechnung: der Bruttobetrag der Einkünfte aus Schweizer Quellen (Liegenschaften, in der Schweiz angelegtes Kapital, Schweizer Renten) und der ausländischen Einkünfte, für die Abkommensschutz beansprucht wird.
Für Ihre Gespräche hilfreich: CHF 435'000 ist eine Mindestbemessungsgrundlage, keine Mindeststeuer. Darauf wird der ordentliche Tarif angewendet, ohne Abzüge. Jeder Kanton legt sein eigenes Minimum für die Kantons- und Gemeindesteuern fest; in der Westschweiz:
| Kanton | Kantonale Mindestbemessungsgrundlage | Vermögenssteuer |
|---|---|---|
| Genf | CHF 426'357 für 2026 | Zuschlag von 10 % auf die Bemessungsgrundlage |
| Waadt | CHF 415'000 inkl. 15 % Zuschlag; 7 × Mietzins + 10 % | In der Bemessungsgrundlage enthalten |
| Wallis | CHF 250'000 | Vermögen mindestens 4 × die Bemessungsgrundlage |
| Freiburg | CHF 250'000 | Vermögen mindestens 4 × die Bemessungsgrundlage |
| Neuenburg | CHF 400'000 | Schweizer Vermögenswerte, mindestens 5 × die Bemessungsgrundlage |
Quelle: Kantonsblätter der ESTV, Februar 2026. In Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Basel-Stadt gibt es die Pauschalbesteuerung nicht mehr, und Basel-Landschaft lässt sie nur noch für das Zuzugssteuerjahr zu. Der Kanton prüft die Voraussetzungen jedes Jahr, und wer zur ordentlichen Besteuerung wechselt, kann in der Regel nicht mehr zurück. Den ganzen Mechanismus erklärt unser Ratgeber zur Berechnung der Pauschalsteuer.
Das DBA Frankreich–Schweiz: was feststeht und was zu klären ist
Hier empfehlen wir die grösste Sorgfalt. Was die amtlichen Quellen hergeben:
- Pauschal besteuerte Personen können Abkommensschutz beanspruchen, etwa eine reduzierte ausländische Quellensteuer. Das muss deklariert werden, und die betreffenden Einkünfte fliessen in die Kontrollrechnung ein.
- Sieben Abkommen (Belgien, Deutschland, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich, USA) verlangen die modifizierte Pauschalbesteuerung. Das Kreisschreiben Nr. 44 nennt zusätzlich Frankreich unter den Abkommen mit Sonderregeln.
- Ausserhalb dieser sieben Abkommen haben pauschal besteuerte Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung.
- Betrachten Frankreich und die Schweiz die Person beide als ansässig, entscheiden die Kollisionsregeln des Abkommens (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit).
Den genauen Inhalt der französischen Sonderregel haben wir nicht anhand einer amtlichen Quelle geprüft; wir fassen ihn deshalb nicht zusammen. Unsere Empfehlung ist einfach: Behält die Mandantschaft Einkünfte, Immobilien oder Renten in Frankreich, sollte die abkommensrechtliche Behandlung des Schweizer Wohnsitzes im kantonalen Ruling bestätigt und von Ihnen vor dem Wegzug geprüft werden. Siehe auch unseren Ratgeber zur modifizierten Pauschalbesteuerung und den DBA.
Wegzugssteuer: Art. 167 bis CGI
Die französische Wegzugssteuer erfasst unrealisierte Gewinne auf bestimmten Beteiligungen, wenn der steuerliche Wohnsitz Frankreich verlässt:
- steuerlicher Wohnsitz in Frankreich während mindestens 6 der letzten 10 Jahre;
- Beteiligungen von mindestens 50 % der Gewinne einer Gesellschaft oder im Wert von mehr als EUR 800'000;
- automatischer Aufschub bei Wegzug in einen EU-Staat oder einen Staat mit geeigneter Amtshilfevereinbarung mit Frankreich;
- Erlass, wenn die Anteile 2 Jahre nach dem Wegzug noch gehalten werden, oder 5 Jahre bei mehr als EUR 2,57 Mio.
Ob ein Wegzug in die Schweiz den automatischen Aufschub auslöst, haben wir nicht anhand einer amtlichen Quelle bestätigt. Das ist für die Mandantschaft von Ihnen zu klären, am besten bevor das Zuzugsdatum in der Schweiz feststeht.
Erbschaften und Schenkungen: was sich auf Schweizer Seite sagen lässt
Die Schweiz kennt keine Erbschaftssteuer des Bundes; Erbschaften und Schenkungen besteuern die Kantone. Der überlebende Ehegatte ist überall befreit, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen. Für französische Familien wichtige Ausnahmen:
- Waadt besteuert Nachkommen ab CHF 1 Mio., mit einem degressiven Abzug bis CHF 2 Mio.; Neuenburg oberhalb eines Abzugs von CHF 50'000.
- Genf streicht die Befreiungen für Ehegatten und Nachkommen, wenn die verstorbene oder schenkende Person in einer der letzten drei rechtskräftigen Veranlagungen pauschal besteuert wurde. Das spielt bei der Wahl zwischen Genf und Waadt oft eine Rolle.
- Schwyz und Obwalden erheben weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer.
- Bewegliches Vermögen wird im Kanton des letzten Wohnsitzes besteuert, Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache.
Die Initiative für eine Erbschaftssteuer des Bundes von 50 % auf Nachlässen über CHF 50 Mio. wurde am 30. November 2025 abgelehnt. Wie Frankreich eine Erbschaft oder Schenkung nach dem Umzug besteuert, gehört vollständig in die Analyse des französischen Notars; wir behandeln es hier nicht. Unser Ratgeber zur Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Schweiz deckt die Schweizer Seite ab.
Den Zeitplan mit der französischen Beratung abstimmen
Bei Dossiers, die gut laufen, ist die Reihenfolge fast immer dieselbe:
- Zuerst die französische Analyse: Wegzugssteuer, abkommensrechtliche Behandlung der in Frankreich verbleibenden Einkünfte, Folgen für den Nachlass. Sie bestimmt oft das Wegzugsdatum.
- Wahl des Kantons nach Profil: Minimum der Pauschalbesteuerung, Vermögenssteuer, Erbschaftsregeln.
- Ruling mit der kantonalen Steuerverwaltung auf Basis konkreter Tatsachen. In Genf schlägt die Mandantschaft zum Beispiel einen Pauschalbetrag vor, mit Mietvertrag oder Liegenschaftsschätzung und einem Formular zum Lebensaufwand.
- Zuzug: Anmeldung bei der Gemeinde, Ausweis B EU/EFTA, Krankenversicherung innert drei Monaten.
- Laufende Betreuung: jährliche Steuererklärung für die Pauschalbesteuerung und unaufgeforderte Meldung jeder Änderung.
| Thema | Wir | Sie (französische Beratung) |
|---|---|---|
| Bewilligung und Anmeldung in der Schweiz | Vorbereitung und Begleitung | Werden informiert |
| Kantonswahl, Ruling zur Pauschalbesteuerung | Vorbereitung und Verhandlung | Durchsicht, Abgleich mit der französischen Seite |
| DBA Frankreich–Schweiz | Frage wird im Ruling gestellt | Bestätigung auf französischer Seite |
| Wegzugssteuer, Nachlass, Güterstand | — | Analyse und Entscheid |
| Anlagen, bestehende Mandate | — | Bleiben bei Ihnen |
Fragen an die Mandantschaft vor dem ersten Gespräch
- Besitzt die Person oder ihr Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht, oder ist eine Tätigkeit in der Schweiz geplant (auch ein Verwaltungsratsmandat)?
- War sie in den letzten zehn Jahren in der Schweiz steuerpflichtig?
- Welche Einkünfte bleiben in Frankreich (Mieten, Dividenden, Renten)?
- Hält sie Beteiligungen im Sinne von Art. 167 bis CGI?
- Welcher Kanton, welche Wohnform, welcher realistische jährliche Lebensaufwand?
Wie wir mit Ihnen zusammenarbeiten
Wir übernehmen die Schweizer Seite, von der Kantonswahl über das Ruling bis zur Bewilligung, und halten Sie bei jedem Schritt auf dem Laufenden; die Mandatsbeziehung und Ihre Mandate bleiben bei Ihnen. Für ein erstes Gespräch, auf Wunsch ohne Namen der Mandantschaft, besuchen Sie unsere Seite für Berater oder stellen Sie uns eine Mandantin oder einen Mandanten vor. Für die Mandantschaft selbst eignet sich unser Ratgeber zum Umzug aus Frankreich in die Schweiz.
Dieses Briefing ist eine allgemeine Information mit Stand 30. September 2026; jede Situation erfordert ein kantonales Ruling und die Beratung durch eine französische Fachperson.
Offizielle Quellen
- SEM — Weisungen VFP (Personenfreizügigkeit, Januar 2026)
- Fedlex — Art. 14 DBG (Besteuerung nach dem Aufwand)
- Fedlex — Art. 3 DBG (steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt)
- Fedlex — Art. 6 StHG (Besteuerung nach dem Aufwand, Kantonssteuern)
- ESTV — Kreisschreiben Nr. 44 (Besteuerung nach dem Aufwand)
- ESTV — Rundschreiben 2-215-D-2025 (Indexierung 2026)
- Kanton Uri — Merkblatt Aufwandbesteuerung (1. Januar 2026)
- Kanton Genf — Antrag auf Besteuerung nach dem Aufwand
- ESTV — Kantonsblatt Genf (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Waadt (Februar 2026)
- ESTV — Kantonsblatt Wallis (Februar 2026)
- ESTV — Geltende Steuern (Rechtsstand 1. Januar 2026)
- Légifrance — Art. 167 bis CGI
- AHV/IV — Merkblatt 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen (2026)
- Fedlex — Art. 7 KVV (Frist für den Versicherungsbeitritt)
- Fedlex — Art. 5 BewG (Lex Koller)
Häufige Fragen
Können französische Mandanten in der Schweiz leben, ohne zu arbeiten?
Ja. Nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) dürfen EU-Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit mit ihrer Familie in der Schweiz leben, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Es gibt keine Kontingente, und der Ausweis B EU/EFTA gilt in der Regel 5 Jahre.
Verträgt sich die Pauschalbesteuerung mit dem DBA Frankreich–Schweiz?
Die Pauschalbesteuerung lässt sich mit einer EU-Bewilligung kombinieren. Das Kreisschreiben Nr. 44 der ESTV zählt Frankreich jedoch zu den Abkommen mit Sonderregeln für pauschal besteuerte Personen. Wie das Abkommen im Einzelfall wirkt, sollte in einem kantonalen Ruling bestätigt und von der französischen Beratung geprüft werden.
Wie hoch ist die Mindestbemessungsgrundlage 2026?
Für die direkte Bundessteuer beträgt sie 2026 mindestens CHF 435'000 und mindestens das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwerts. Es handelt sich nicht um eine Mindeststeuer: Auf die Bemessungsgrundlage wird der ordentliche Tarif angewendet. Jeder Kanton legt sein eigenes Minimum fest.
Gilt die französische Wegzugssteuer bei einem Umzug in die Schweiz?
Art. 167 bis CGI erfasst Personen, die 6 der letzten 10 Jahre in Frankreich steuerlich ansässig waren und mindestens 50 % der Gewinne einer Gesellschaft oder Beteiligungen über EUR 800'000 halten. Der automatische Aufschub gilt für EU-Staaten und Staaten mit geeigneter Amtshilfevereinbarung; ob die Schweiz dazugehört, klärt die französische Beratung.
Zahlen Ehegatten und Kinder in der Schweiz Erbschaftssteuer?
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal. Der überlebende Ehegatte ist in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten. In Genf entfallen diese Befreiungen, wenn die verstorbene oder schenkende Person in einer der letzten drei rechtskräftigen Veranlagungen pauschal besteuert wurde.
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